Appeal not entered for unpaid court advance

9C_324/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. appealed a Basel-Stadt social insurance judgment to the Federal Supreme Court. The court ordered payment of a CHF 500 court advance, first by 12 June 2007 and then, after default, by 9 July 2007 with an explicit non-entry warning. The advance was still unpaid when the extended deadline expired. The Presidium therefore did not enter into the appeal under Art. 62 BGG. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist mit Nichteintretensandrohung: Wird der vorgeschriebene Gerichtskostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der erstreckten Nachfrist bezahlt, tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Ansetzung einer Nachfrist mit ausdrücklicher Warnung genügt; eine materielle Behandlung der Beschwerde entfällt. Kosten können bei besonderen Umständen nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_324/2007

Urteil vom 19. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Ehemann D.________,

gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von H.________ am 24. Mai 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2007 betreffend Krankenversicherungsgesetz,
in Erwägung
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert hat, spätestens am 12. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen;
dass die Verfügung an H.________ am 30. Mai 2007 ausgehändigt, der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist aber nicht bezahlt worden ist,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung H.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juli 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Verfügung an H.________ am 3. Juli 2007 ausgehändigt worden ist, der Vorschuss jedoch auch innert der erstreckten Frist nicht geleistet worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Schlagwörter

court advancenon-entrysocial insurance appealdeadlinecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the requested court advance.

Extrahierter Entscheid

No. The court had to refuse entry because the advance was not paid within the original or extended deadline after express warning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62(1) and (3) BGG, the party must pay an advance for expected court costs; if payment is not made even after a grace period with a non-entry warning, the appeal must not be heard.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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