Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

9C_322/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.05.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against a cantonal judgment confirming a CHF 20 AHV reminder fee. It held that the appellant failed to comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG by not addressing the cantonal court's reasoning. The additional request for retroactive annual payment under Art. 34(2) AHVV was also outside the scope of the dispute and therefore inadmissible. Reduced court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 34a AHVV; requirements of reasoning and object of dispute. A federal appeal is inadmissible where the appellant does not engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and fails to demonstrate legal error. The Court examines only the subject of the dispute as defined by the contested decision; requests extending to matters not covered by that decision are outside the appeal object and cannot be entertained. Where the inadmissibility is manifest, the matter may be decided in simplified procedure. Court costs may be imposed in reduced amount on the unsuccessful appellant (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_322/2010

Urteil vom 12. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 25. Februar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 19. April und 4. Mai 2010) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Februar 2010 betreffend Mahngebühr,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die kantonale Ausgleichskasse habe zu Recht eine Mahngebühr von Fr. 20.- wegen verspäteter Zahlung der dritten der vier vierteljährlich zu entrichtenden Beitragsraten erhoben (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 34a AHVV),
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und nicht darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Antrag, es sei "rückwirkend die jährliche Zahlung nach Art. 34 Abs. 2" zu bewilligen, ohnehin offensichtlich unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer sich schon gegen die im März 2009 verfügte vierteljährliche Beitragsentrichtung hätte wehren müssen, Gegenstand des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides demgegenüber allein die Mahngebühr als solche ist,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, den gesamten für 2009 geschuldeten (Minimal-)Beitrag als Selbständigerwerbender bis 10. April 2009 zu bezahlen, um "die Umtriebe aller Beteiligten" zu minimieren,
dass die zudem offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Schlagwörter

social insuranceadmissibilityreasoning requirementsreminder feecourt costsobject of dispute