Non-entry for insufficient reasoning in health insurance appeal

9C_322/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. appealed a cantonal social insurance judgment concerning health insurance premium arrears. After the Federal Supreme Court warned that the appeal lacked proper requests and reasoning, she filed a supplementary submission. The court held that both filings failed to satisfy the minimal requirements of Art. 42 BGG, in particular because they did not sufficiently challenge the factual findings under Art. 97(1) BGG or explain any legal error. Applying the simplified procedure under Art. 108 BGG, the court declined to enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende, gedrängte Begründung enthalten, welche aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene oder auf nicht streitgegenständliche Punkte bezogene Vorbringen genügen nicht; auch die Sachverhaltsrüge hat darzutun, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_322/2008

Urteil vom 12. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008 betreffend Prämienausstände,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. April 2008 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von R.________ am 29. April 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin - soweit nicht ohnehin unzulässig, da auf anderes als die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildenden Prämienausstände bezogen - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

health insurancepremium arrearsadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the statutory requirements for requests and reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal and the later submission did not meet the minimum reasoning requirements and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The submissions either addressed matters outside the scope of the challenged decision or failed to show, in a sufficiently concise manner, why the factual findings were incorrect under Art. 97(1) BGG and why the legal reasoning was erroneous.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, the appellant had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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