Unentgeltliche legal aid in pre-notice social security proceedings

9C_316/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung17.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the IV office's appeal against the cantonal ruling that had ordered exceptional free legal assistance for an insured person in disability insurance pre-notice proceedings. It held that, although legal aid in administrative social security proceedings is exceptional, the case was sufficiently complex in medical and legal terms, including mixed-method assessment and the use of wage tables, to justify legal representation. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren: Der Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn die Sache nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht mehr als einfach erscheint und die versicherte Person zur Wahrung ihrer Interessen auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist. Erforderlich sind kumulativ besondere Schwierigkeiten des Falles und das Fehlen zumutbarer alternativer Unterstützung; die blosse Notwendigkeit, medizinische Akten und rechtliche Einwände zu würdigen, genügt noch nicht. Bei erheblicher Tragweite und komplexer Beweis- oder Bewertungsproblematik kann die ausnahmsweise Gewährung jedoch bundesrechtskonform sein (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_316/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9102 Herisau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 19. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden den Anspruch der A.________, geboren 1965, auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 34 %). Mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Tage lehnte sie den Anspruch der Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ab.

B.

Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. Februar 2014 gut. Es hob die Verfügung betreffend Rente auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Die Verfügung betreffend unentgeltlicher Verbeiständung im Anhörungsverfahren hob es auf und wies die IV-Stelle an, die unentgeltliche Verbeiständung ausnahmsweise zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung betreffend Ablehnung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Erwägungen:

1.

1.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Die Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 2.2).

1.2. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201). Von Bedeutung ist die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden.

2.

2.1. Die Vorinstanz befand, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) seien höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt werde, wo die Verhältnisse es rechtfertigten (Art. 61 lit. f ATSG). Der Ausnahmefall auf anwaltschaftliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sei vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe die Versicherte als Teilerwerbstätige eingestuft (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) und den Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode berechnet. Dabei habe sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf zwei Gutachten und eine im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abweichende Einschätzung abgestützt. Bei dieser Sachlage sei der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne Weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden könne und durchaus rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltsmässiger Hinsicht habe es sich nicht um ein einfaches Verfahren gehandelt. Aus diesem Grund erscheine im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben.

2.2. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, sie habe das Recht der Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren mangels sachlicher Gebotenheit verneint. Auch im vorliegenden Fall gebe es Fragen, die durchaus rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen würden und nicht ohne Weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden könnten. Dies reiche aber gerade noch nicht aus, um einen Anspruch entstehen zulassen. Denn dies liefe praktisch darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sehr vielen, wenn nicht praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche.

3.

3.1. Im Vorbescheidverfahren erfordert es in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteile 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 mit Hinweisen). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 in fine).

3.2. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen. Sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht handelte es sich nicht um ein einfaches Verfahren, wie die einlässliche Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz zeigt. Bei der vorliegenden Sachlage warf auch die Frage der Heranziehung von Tabellenlöhnen Schwierigkeiten auf, welche die Versicherte nicht alleine lösen konnte, zumal noch offen ist, ob sie überhaupt im ersten Arbeitsmarkt tätig sein kann. Unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles verletzt der kantonale Entscheid auf ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren kein Bundesrecht.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Schlagwörter

legal aidsocial securitydisability insuranceadministrative proceedingspre-notice procedureexceptional necessitymixed method assessmentwage tablesprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to free legal assistance in the administrative pre-notice phase of the disability insurance proceedings

Extrahierter Entscheid

Exceptional legal assistance was warranted because the case involved significant factual and legal difficulties and the insured person could not reasonably handle them alone.

Extrahierte Begründung

In administrative social security proceedings, legal assistance is only required exceptionally; here, the medical record, mixed-method assessment, use of wage tables, and uncertainty about work capacity in the open labor market made the matter sufficiently complex.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated federal law by ordering the IV office to grant free legal assistance

Extrahierter Entscheid

No federal law was violated by the cantonal court's order.

Extrahierte Begründung

Given the seriousness of the matter and the concrete factual and legal difficulties, the exceptional necessity of legal representation was met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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