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9C_30/2013 ΓÇó Mootness of appeal after interim relief was granted
9C_30/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.01.2013Other
Eli Lilly (Suisse) SA challenged a Federal Administrative Court interim order that had refused suspensive effect to its appeal against a Federal Office of Public Health price-reduction decision. While the matter was pending before the Federal Supreme Court, the Federal Administrative Court reconsidered its order and granted suspensive effect, which made the Supreme Court appeal moot. The President therefore struck the case off the roll, ordered no court costs, and awarded Eli Lilly CHF 3,000 in party compensation because it would likely have prevailed on the merits at the time the case became moot.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach nachträglicher Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung betreffend aufschiebende Wirkung. Anordnungen über die aufschiebende Wirkung erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können bei geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen angepasst werden. Fällt das Anfechtungsobjekt dahin und besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, ist das Verfahren präsidialiter abzuschreiben. Über die Nebenfolgen ist nach summarischer Beurteilung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu befinden; die obsiegende Partei erhält Parteientschädigung, während bei entsprechendem Ausgang keine Gerichtskosten erhoben werden. (vgl. insb. consid. betreffend Nebenfolgen)
{T 1/2}
9C_30/2013
Verfügung vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
Eli Lilly (Suisse) SA, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Eggenberger Stöckli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 gegen den Entscheid (Zwischenverfügung) des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 betreffend Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom 3. Dezember 2012 (Senkung von Medikamentenpreisen) eingereichten Beschwerde,
die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2013, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 aufhob und der bei ihm anhängigen Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit die aufschiebende Wirkung erteilte,
in Erwägung,
dass die Aufhebung der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 auf dem Weg der Wiederwägung rechtsgültig ist, da Anordnungen über die aufschiebende Wirkung nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen, vielmehr angepasst werden können, wenn sich dies aufgrund geänderter tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse aufdrängt, was hier mit Blick auf die in gleich gelagerten Medikamentenpreissenkungs-Fällen ergangenen bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 (Verfahren 9C_958+959/2012 und 9C_986+987+988/2012) zutrifft,
dass infolgedessen das Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2013 dahingefallen ist,
dass das Verfahren, weil das Bundesverwaltungsgericht der bei ihm anhängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte, auch sonst nichts Streitiges mehr aufweist und an einer Beurteilung der Beschwerde vom 10. Januar 2013 durch das Bundesgericht kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht,
dass in dieser prozessualen Situation die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt präsidialiter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 BGG),
dass bei dieser Prozesserledigung noch über die Nebenfolgen zu befinden ist, und zwar durch eine (summarische) Würdigung der Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes darboten,
dass die Beschwerdeführerin, wäre es zur Beurteilung gekommen, in Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Urteile vom 20. Dezember 2012 obsiegt hätte, weshalb ihr zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 BGG),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer