Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_3/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.01.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Thurgau Administrative Court's judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. Although the appellant filed an appeal and then a supplementary submission after being warned about the formal requirements, neither filing sufficiently explained why the cantonal fact-finding was erroneous or the decision unlawful. The court therefore issued a simplified non-entry decision. No court costs were charged, and the request for free legal assistance became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Das Rechtsmittel muss ein Begehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, welche darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss formelhafte Vorbringen oder die blosse Anrufung des kantonalen Entscheids genügen nicht. Wird die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, ist substantiiert aufzuzeigen, inwiefern sie offensichtlich unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft sein soll. Fehlt es daran, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei ausnahmsweiser Kostenbefreiung entfällt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_3/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 an W.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von W.________ am 15. Januar 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da die erste Eingabe vom 4. Januar 2014 zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen in beiden Schreiben hingegen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

social insurancesupplementary benefitsformal requirementsreasoning dutynon-entryfree legal assistancecourt costs