Revision of disability pension after worsening health

9C_295/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The IV office challenged a cantonal judgment that had increased an insured man's half disability pension to a full pension after a revision. The Federal Supreme Court held that the cantonal court could rely on the court-appointed medical expert, which showed a significant worsening of pulmonary capacity since the original award. The office did not demonstrate any obvious factual error or violation of the rules on evidence assessment. The unchallenged income comparison resulted in a 70% invalidity degree, so the full pension from 1 February 2008 remained in force. The appeal was dismissed, and the office had to pay court costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV; revisionsweise Erhöhung einer Invalidenrente bei erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Massgebend ist der Vergleich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und jenem der streitigen Revisionsverfügung. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend ist; die Würdigung eines Gerichtsgutachtens verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, wenn sie schlüssig begründet ist. Ergibt der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 70 %, besteht Anspruch auf eine ganze Rente; der Erhöhungszeitpunkt richtet sich bei von Amtes wegen durchgeführten Revisionen nach Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_295/2010

Urteil vom 31. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 26. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene A.________ leidet seit Geburt an einer Störung der Knochenentwicklung, weswegen er sich mehreren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule unterziehen musste. Er absolvierte eine Lehre als Carrosserie-Spengler. Später liess er sich durch die Invalidenversicherung zum Technischen Kaufmann umschulen. Seit 1. April 2002 bezog A.________ eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen eines im Februar 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle Uri zur Auffassung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe, was sie ihm am 10. März 2009 eröffnete.

B.
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei die halbe Invalidenrente revisionsweise auf eine ganze Rente zu erhöhen; eventuell sei eine Begutachtung zu veranlassen. Das Obergericht des Kantons Uri holte bei Prof. S.________, Spital X.________, ein Gutachten vom 24. November 2009 ein. Mit Entscheid vom 26. Februar 2010 hob das Gericht die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde auf und erhöhte die halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. Februar 2008 auf eine ganze Rente.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zu Abklärungen über das Vorliegen eines Revisionsgrundes und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
A.________ lässt zur Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) zu erwähnen, wonach u.a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Ferner ist Art. 17 Abs. 1 IVG massgebend, der wie folgt lautet: Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108).

3.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der ursprünglichen Verfügung von 4. Juni 2003 mit Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. April 2002 und der Verfügung vom 10. März 2009 (Bestätigung der halben Rente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche entsprechend dem angefochtenen Gerichtsentscheid eine revisionsweise Erhöhung der halben auf eine ganze Rente begründet.

3.1 Das Obergericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das von ihm selbst veranlasste Gutachten des Prof. S.________ vom 24. November 2009 festgestellt, dass in der Lungenfunktion des Beschwerdegegners seit 2002 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei; die Vitalkapazität habe seither um über 25 % abgenommen. Nach Einschätzung des Gerichtsgutachters bestehe bereits seit November 2005 eine Ateminvalidität von über 70 % und auch die Arbeitsfähigkeit sei im gleichen Ausmass eingeschränkt. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (E. 1 hievor) werden durch die Einwendungen der IV-Stelle nicht ernsthaft in Frage gestellt. Schon gar nicht vermag diese darzutun, inwiefern das Obergericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig dargelegt haben sollte. Ebenso ist nicht zu erkennen, weshalb es nicht auf das von ihm veranlasste Gerichtsgutachten hätte abstellen dürfen. Die Kritik an der Fragestellung leuchtet nicht ein, nachdem die IV-Stelle selbst darauf verzichtet hat, dem Experten Fragen zu unterbreiten. Ihre Einwendungen erschöpfen sich vielmehr in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an dem von der Vorinstanz gestützt auf die klaren Aussagen des Gutachters festgestellten medizinischen Sachverhalt. Eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung liegt entgegen der Behauptung der Verwaltung nicht vor. Die Feststellung, dass im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprechung eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation gegeben ist, wurde von der Vorinstanz mit den vom Gerichtsgutachter gewonnenen Erkenntnissen hinreichend begründet. Zwar trifft es zu, dass das kantonale Gericht die einschlägige Revisionsbestimmung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) im angefochtenen Entscheid nicht zitiert hat; daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe den revisionsrechtlichen Aspekten nicht hinreichend Rechnung getragen. Aus den Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz die aus den medizinischen Akten ersichtlichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes berücksichtigt hat und keineswegs analog zu einer erstmaligen Invaliditätsbemessung vorgegangen ist. Demgemäss hat sie auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Rentenerhöhung die massgebliche Revisionsbestimmung des Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV (Erhöhungszeitpunkt bei von Amtes wegen durchgeführten Revisionen) angewendet.

3.2 Aus dem in der Beschwerde unbeanstandet gebliebenen Einkommensvergleich der Vorinstanz resultierte ein Invaliditätsgrad von 70 %. Somit ist die halbe Invalidenrente des Versicherten gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab 1. Februar 2008 auf eine ganze Invalidenrente heraufzusetzen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

disability pensionrevisioninvalidity degreemedical expert reportincome comparisonevidence assessmentcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person's condition had materially worsened so as to justify revision of the disability pension.

Extrahierter Entscheid

Yes. The medical evidence showed a substantial deterioration in pulmonary function compared with the original pension award.

Extrahierte Begründung

The Federal Court accepted the cantonal court's reliance on the court-appointed expert report. The IV office failed to show any obvious error in the factual findings or any breach of the free assessment of evidence.

Kernrechtsfrage

Whether the half disability pension had to be increased to a full pension and from which date.

Extrahierter Entscheid

Yes. With an invalidity degree of 70%, the insured was entitled to a full pension from 1 February 2008.

Extrahierte Begründung

The unchallenged income comparison yielded an invalidity degree of 70%. Under the applicable revision rules, the pension increase took effect from the date fixed by the lower court.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs and pay party compensation to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings; the IV office lost the appeal.

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