projekte
9C_290/2007 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued without costs
9C_290/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung01.10.2007Withdrawn
The appellant withdrew his appeal to the Federal Supreme Court after the Bern Administrative Court had rejected his request for free legal aid as hopeless. The instructed member of the court therefore ordered the case struck off the docket in summary written proceedings. Applying Art. 66(2) BGG, the court waived the charging of court costs. The disposition was sent to the parties, the cantonal administrative court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Abschreibung nach Rückzug der Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 2 BGG; Kostenerlass. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Im vereinfachten Verfahren kann dies durch den Instruktionsrichter erfolgen. Bei Rückzug kann das Gericht nach Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten; ein Kostenentscheid zugunsten der Gegenpartei ist insoweit nicht angezeigt.
9C_290/2007 {T 0/2}
Verfügung vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. April 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 26. September 2007, worin A.________ die Beschwerde vom 16. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 27. Juni 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
i.V.