Invalidity pension denied after no relevant change in condition

9C_276/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured, a former agricultural worker, challenged the refusal of an invalidity pension after a renewed application based on an alleged psychiatric deterioration. The IV office and the cantonal social insurance court found no legally relevant change in health or earning capacity and maintained an invalidity rate of 7%. The Federal Supreme Court held that it was bound by the cantonal findings, that the appellant did not substantively rebut the decisive factual assessment, and that no pension-entitling invalidity was established. The complaint was dismissed in summary procedure, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1 f. BGG; binding force of findings of fact in invalidity proceedings and limits of review on appeal in public law matters. The Federal Supreme Court may correct or supplement cantonal factual findings only if they are manifestly inaccurate or based on a legal error. Where the lower court has convincingly found, on the medical record, that no relevant worsening of health occurred and that the insured remains capable of adapted work, the existence of a pension-entitling degree of invalidity is excluded. A mere later medical opinion, without substantiated challenge to the decisive period, does not displace the binding factual assessment. An appeal lacking any prospect of success may be disposed of in summary procedure under Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_276/2008

Urteil vom 9. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008.

Sachverhalt:
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. November 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des als Landarbeiter und stellvertretender Gruppenführer im Gemüsebau tätigen D.________, geboren 1967, um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ab.
Am 3. Oktober 2005 meldete sich D.________ mit dem Hinweis auf eine massive Verschlechterung im psychischen Bereich erneut zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 18. April 2006 und Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 das Leistungsbegehren wiederum ab, weil keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes vorliege; sie bestätigte den bisherigen Invaliditätsgrad (von 7 %) und bezeichnete den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach wie vor als voll arbeitsfähig.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2008 ab.

D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung aus den im Nachgang zur Neuanmeldung vom 20. September 2005 eingeholten medizinischen Unterlagen den Schluss gezogen, dass in somatischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Ebenso ist ihr darin zu folgen, dass in psychischer Hinsicht allenfalls von einem sich sukzessive chronifizierenden Beschwerdeverlauf auszugehen ist, der sich aber bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch nicht in invalidisierendem Ausmass auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkte. Darauf wird verwiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander, sondern behauptet bloss unter Berufung auf den Bericht des ihn (seit Oktober 2006) behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 9. November 2007, der auch für leidensangepasste Tätigkeiten von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, das Gegenteil dessen, was die Vorinstanz in gesundheitlich-leistungsmässiger Hinsicht - für den hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid am 2. Juli 2006 - verbindlich festgestellt hat. Bleibt somit die vorinstanzliche Entscheidung über Verlauf und Ausmass der Arbeitsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Beantwortung einer Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich (E. 1), fällt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad klarerweise ausser Betracht (BGE 104 V 135 E. 2b in fine S. 136 f.). Soweit der Beschwerdeführer nicht von einer "Neuanmeldungsproblematik" ausgeht, verkennt er die Verfahrenslage und die Rechtsbeständigkeit der Ablehnungsverfügung vom 29. November 2004.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet, ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

invalidity insurancepension entitlementnew applicationchange of conditionmedical assessmentbinding findings of factsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured proved a relevant deterioration warranting an invalidity pension after the new application.

Extrahierter Entscheid

No decisive worsening was shown; the insured remained fully capable of suitable light to medium work, so no pension-entitling degree of invalidity existed.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court was bound by the cantonal findings of fact. The appellant merely invoked a later psychiatric report without substantively challenging the decisive period up to the objection decision. The prior refusal remained legally binding.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had any prospect of success and required ordinary written exchange.

Extrahierter Entscheid

The complaint was manifestly unfounded and could be decided in the simplified procedure without exchange of submissions.

Extrahierte Begründung

Given the binding factual findings and the lack of a legally relevant change, the appeal had no chance of success.

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