Appeal against remand order in disability insurance dismissed

9C_276/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal by the St. Gallen disability insurance office against a cantonal remand judgment ordering a new multidisciplinary medical assessment. It held that the remand decision was an interim decision, but the insurer showed no irreparable disadvantage because the lower court had only ordered additional fact-finding without binding substantive instructions. The criticism of the cantonal assessment of the evidence was inadmissible as a factual attack. The Court also confirmed that the cantonal court could instruct further medical clarification. The appeal was dismissed, and costs of CHF 500 were imposed on the insurer.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; remand judgments ordering further factual clarification are appealable only exceptionally. A remand decision constitutes an interim decision; immediate review presupposes a material restriction of the lower authority’s discretion causing irreparable harm, or the avoidance of unnecessary procedural steps. Where the cantonal court merely orders additional evidentiary measures because the medical record is contradictory or incomplete, without prescribing the substantive outcome, no irreparable disadvantage arises. In such a situation, criticisms aimed solely at the lower court’s appraisal of the evidence are generally ineffective before the Federal Supreme Court, which is bound by the findings of fact unless they are manifestly erroneous (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_276/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 27. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch des 1961 geborenen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad von 10 %.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2007 insoweit gut, als es die Sache zur Anordnung eines Obergutachtens und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung unter Anerkennung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 30. Mai 2005" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder der Eintretungsgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition (E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für einmal noch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4).
3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung der - insbesondere bezüglich Leistungsfähigkeit - abweichenden Beurteilungen des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, vom 30. Mai 2005 sowie des Chirurgen Dr. med. I.________, Spital Y.________, vom 24. Mai 2006 und des Anästhesiologen Dr. med. Z.________, P.________ AG, vom 7. Juni 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zur streitigen Frage der Arbeits(un)fähigkeit ein polydisziplinäres Obergutachten angeordnet, wobei zumindest chirurgische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen vorzunehmen seien. Während das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ Schmerzen im Bereich der Inguina rechts (ICD-R52.2) diagnostizierte und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung äusserte, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, ging etwa Dr. med. Z.________ zwar ebenfalls von rechtsseitigen Leistenschmerzen aus, führte diese aber auf einen Deafferenzierungsschmerz "im Versorgungsgebiet des resezierten Nervus ilioinguinalis" zurück und attestierte eine "starke" Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich aufgrund dieser sich widersprechenden Stellungnahmen erachtete es das kantonale Gericht als erforderlich, weitere sachverhaltliche Abklärungen durchzuführen. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Einwendungen tatsächlicher Natur: So kritisiert sie insbesondere, das vorinstanzliche Ergebnis der Beweiswürdigung, aufgrund dessen die medizinischen Weiterungen angeordnet wurden, sei "nicht überzeugend". Da das Bundesgericht lediglich befugt ist, offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu berichtigen (E. 2), ist diese Rüge unbehelflich. Im Übrigen räumt die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeschrift selbst eine "diffuse medizinische Situation" ein. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, es sei "Sache der medizinischen Experten" über die vorzunehmenden Untersuchungen und die beizuziehenden Spezialisten zu entscheiden, sodass Verwaltung oder Gericht diesbezüglich nur "ausnahmsweise und bei triftigen Gründen" Anordnungen treffen dürften. Rechtliche Vorgaben im Rahmen des Rückweisungsentscheides sind vielmehr grundsätzlich zulässig und verletzen Bundesrecht nicht. Zeigt sich im Rahmen der Begutachtung, dass diese nicht zweckmässig oder gar unrichtig sind, hat der Experte darauf hinzuweisen.
4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceinterim decisionremandmedical expertiseevidentiary assessmentappeal admissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal remand judgment was appealable under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The remand order was an interim decision, but no irreparable harm was shown because it contained only instructions for further fact-finding and no binding substantive directions.

Extrahierte Begründung

A remand decision is only immediately appealable if it materially constrains the lower authority's discretion in a way that cannot later be departed from; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether the order for a polydisciplinary expert opinion was unlawful

Extrahierter Entscheid

The order was lawful; the cantonal court could direct further medical clarification and identify the necessary specialties.

Extrahierte Begründung

Given divergent medical assessments and an unclear evidentiary situation, further clarification was justified; the Supreme Court would not reweigh facts unless they were manifestly incorrect.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs follow the outcome.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.