Appeal withdrawn; proceedings discontinued and costs imposed

9C_272/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.05.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Zurich Social Insurance Court. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and struck the case off the docket. It also ordered the appellant to pay court costs of CHF 200. The decision was issued in writing by the single judge of the II Social Law Division.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird das Rechtsmittel vor Bundesgericht zurückgezogen, wird das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; regelmässig trägt die zurückziehende beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erübrigt sich damit (vgl. auch dispositive Verfügung des Instruktionsrichters).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_272/2008

Verfügung vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2008.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin M.________ die Beschwerde vom 2. April 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler

Schlagwörter

withdrawaldiscontinuancecourt costssocial insuranceappeal