Non-entry for insufficient appeal reasoning in disability pension case

9C_27/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal decision concerning an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it contained no substantive engagement with the decisive cantonal reasoning and only listed medical reports and incapacity estimates. In the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the court therefore did not enter into the appeal. Costs were not charged, rendering the request for waiver of court fees moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es genügt nicht, medizinische Berichte bloss aufzuzählen oder darin enthaltene Arbeitsunfähigkeitsschätzungen unkommentiert zu wiederholen, wenn sich die Vorinstanz mit diesen bereits einlässlich befasst hat. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Nichteintreten können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_27/2011

Urteil vom 24. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 25. November 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. November 2010 betreffend Invalidenrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass die blosse Auflistung von Arztberichten und die unkommentierte Wiedergabe darin enthaltener Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz ihrerseits einlässlich auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermögen (Urteil 8C_921/2008 vom 2. Dezember 2008; vgl. auch Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011 S. 59 ff., S. 71),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoningdisability insurancecourt costsnon-entrysimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately address the decisive reasoning of the cantonal court and therefore failed to meet the statutory requirements.

Extrahierte Begründung

A valid appeal must state requests and briefly explain how the challenged decision violates the law. Merely listing medical reports and reproducing uncommented incapacity assessments is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) second sentence BGG, costs were waived in the simplified non-entry procedure.

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