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9C_265/2014 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs charged
9C_265/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.04.2014Withdrawn
The appellant withdrew the appeal filed against the Thurgau Administrative Court's judgment. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and struck the case off the docket. It also waived court costs pursuant to Art. 66(2) BGG. The order was communicated to the parties, the Thurgau Administrative Court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Rückzug der Beschwerde führt im bundesgerichtlichen Verfahren zum Abschreiben der Sache. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei blossem Rückzug der Beschwerde kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Das Verfahren wird in der Regel ohne materielle Prüfung beendet; eine Kostenauflage bleibt dem Gericht vorbehalten, wird hier aber nicht verfügt.
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9C_265/2014
Verfügung vom 14. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts-
und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rückzug),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2014.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. April 2014, worin M.________ die Beschwerde vom 29. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2014 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz