Non-entry on appeal against refusal to stay IV proceedings

9C_262/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal court's refusal to stay her disability-insurance appeal pending other proceedings. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because she did not demonstrate an irreparable disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG in relation to the actual subject of the interim decision. Arguments based on possible effects in other proceedings with SUVA and a liability insurer were irrelevant. The request for suspensive effect therefore became moot. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenentscheide betreffend Verfahrenssistierung; das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist bezogen auf den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids zu beurteilen. Nachteile aus anderen, parallelen Rechtsverhältnissen genügen nicht. Wird ein irreparabler Nachteil im Zusammenhang mit der Verweigerung der Sistierung des konkreten Hauptverfahrens weder dargetan noch ersichtlich, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2). Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_262/2007

Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. April 2005 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 einen Anspruch der 1955 geborenen A.________ auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte,
dass A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und u.a. um Sistierung des Verfahrens "bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG-Leistungsverfahrens (...) und des laufenden Case-Managements mit der Haftpflichtversicherung" ersuchen liess,
dass das kantonale Gericht das Sistierungsgesuch mit Zwischenentscheid vom 3. April 2007 abwies,
dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führen und den Antrag auf Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens erneuern lässt,
dass sie überdies um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der letztinstanzlichen Beschwerde ersuchen lässt,
dass gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 lit. b BGG - die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil darin erblickt, dass es "der SUVA und der Haftpflichtversicherung im heutigen Zeitpunkt nicht verwehrt ist, sich der Haltung der Invalidenversicherung anzuschliessen und die bereits begonnene Ausbildung der Versicherten als Kinesiologin nicht mehr finanziell (z.B. mittels UVG-Taggelder und Kapitalzahlungen) zu unterstützen", wenn das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend IV-Leistungen nicht sistiert werde,
dass indessen das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht im Hinblick auf solche anderweitigen Rechtsbeziehungen zu beurteilen ist, sondern mit Bezug auf den jeweils aktuellen Verfahrensgegenstand,
dass diesbezüglich ein irreparabler Nachteil durch die vorinstanzliche Sistierungsverweigerung weder geltend gemacht noch ersichtlich ist,
dass dies auch für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2007 gilt,
dass somit auf die unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wodurch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceinterim decisionstay of proceedingsirreparable harmadmissibilitynon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal refusal to stay the proceedings was admissible under Art. 93 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because no irreparable harm was shown or apparent in relation to the subject matter of the stay request.

Extrahierte Begründung

For a separately appealable interim decision, admissibility requires irreparable prejudice under Art. 93(1)(a) BGG unless an exception applies. The alleged disadvantages relating to other legal relationships with SUVA and the liability insurer were not decisive; the relevant question is whether the refusal to stay the current IV proceedings itself causes irreparable harm.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot after the appeal was not admitted.

Extrahierte Begründung

Once the court declined to enter into the appeal, there was no pending appeal on which suspensive effect could operate.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and offset against the advance payment.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, she had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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