Non-entry for insufficient reasoning in EL appeal

9C_258/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.03.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged the Zurich Social Insurance Court judgment concerning supplementary benefits and a repayment amount of CHF 23,720. The Federal Supreme Court held that the complaint did not comply with the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive lower-court reasoning that the conditions for waiver, especially good faith, were not met. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Court costs were exceptionally waived, and the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtsmittelschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; blosse Kritik ohne substanziierte Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung genügt nicht. Wird auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten, entscheidet das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dann gegenstandslos, soweit kein Kostenrisiko mehr besteht.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_258/2012

Urteil vom 28. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsdienst,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

P.________,
M.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. März 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin (innert gesetzlicher Rechtsmittelfrist) ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Rechtsschrift (mitsamt Beilagen) keine Auseinandersetzung mit den Gründen für die vorinstanzliche Schlussfolgerung enthält, hinsichtlich des Rückforderungsbetrags von Fr. 23'720.- (Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2010) sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) nicht gegeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, M.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Schlagwörter

supplementary benefitsreasoning requirementinadmissibilitynon-entryfree legal aidcourt costs