Invalidity pension denied; full work capacity upheld

9C_242/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung13.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the insured person’s appeal against the refusal of an invalidity pension. It held that the cantonal court had validly found, on the basis of the medical records, that the claimant remained fully capable of work in adapted employment and had not reached the 40% invalidity threshold. The request for remittal for further vocational or medical clarification was rejected because the decisive facts were sufficiently established. The claimant was ordered to pay court costs of CHF 500. A previously denied request for free legal aid is mentioned, but not reconsidered in the dispositive part.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; review of factual findings in disability-benefit cases; the Federal Court is bound by the cantonal court’s findings of medically relevant residual work capacity and comparison incomes unless they are manifestly incorrect or incomplete. An incomplete factual finding exists only where no determination is made on a legally relevant fact; it is not enough that the appellant disputes the evidentiary assessment. Where the established facts show full work capacity in adapted activity and no rentenbegründender Invaliditätsgrad, the appeal must be dismissed. Cost allocation follows Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_242/2007

Urteil vom 13. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
A.________, 1966, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. August 2005 und Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1966 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese nach umfassender Abklärung der Arbeitsfähigkeit auf dem bisher ausgeübten Beruf durch Fachleute eine 100-prozentige (richtig: ganze) Rente zuspreche; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 22. Juni 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf die sechs Berichte der Fachärzte der Klinik und Poliklinik für Thoraxchirurgie des Spitals X.________ festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im angefochtenen Entscheid ist der rentenrelevante Sachverhalt, namentlich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten und die für die Invaliditätsbemessung entscheidenden Vergleichseinkommen, weder offensichtlich unrichtig noch rechtsverletzend festgestellt, sodass er für die angerufene Instanz verbindlich ist. Was der Beschwerdeführer dazu in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorbringen lässt, zielt an diesem entscheidenden Punkt vorbei oder ist von der Vorinstanz bereits zutreffend erörtert worden. Angesichts des weiten Feldes an erwerblichen Betätigungen, welche die volle angepasste Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer erschliesst, erübrigt(e) es sich, konkrete Verweisungstätigkeiten aufzuzeigen. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insurancework capacityinvalidity degreemedical evidenceremittalcourt costsfederal review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension despite the assessed degree of invalidity being below the threshold.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was established because the claimant did not reach the rent-relevant 40% invalidity threshold.

Extrahierte Begründung

The cantonal court’s finding that the claimant was 100% capable of work in adapted employment was not shown to be manifestly incorrect or incomplete. The Federal Court was bound by those findings and saw no violation of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should remit the case for further medical assessment of work capacity in the former occupation.

Extrahierter Entscheid

No remittal was warranted because the record already contained sufficient findings on the medically relevant residual work capacity and comparison incomes.

Extrahierte Begründung

A lack of completeness under Art. 105(2) BGG exists only if no finding is made on a legally relevant fact. Here, the decisive facts were fully determined.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be waived or otherwise borne by the claimant.

Extrahierter Entscheid

The claimant, as the losing party, had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs are imposed on the unsuccessful party.

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