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9C_240/2014 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
9C_240/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.04.2014Inadmissible
K.________ appealed a cantonal pension-insurance judgment to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because it merely alleged that important evidence had been ignored, without showing manifestly incorrect fact-finding or erroneous legal application. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure. It also denied the request for free legal assistance as the appeal was hopeless, and it refrained from charging court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung oder der Sachverhaltsfeststellung genügt nicht. Wird nicht aufgezeigt, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich sind und die Rechtsanwendung darauf beruhend fehlerhaft ist, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit ist unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern (Art. 64 BGG); ausnahmsweise kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_240/2014
Urteil vom 14. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ (Eingabe vom 17. März 2014 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014,
in die Mitteilung vom 24. März 2014, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
in die Eingabe von K.________ vom 31. März 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass einzig gerügt wird, die Vorinstanz habe viele wichtige Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt, z.B. Versicherungsbestätigungen, Verfügungen, lückenlose fachärztliche Krankmeldungen etc.,
dass daraus jedoch nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler