Non-entry for insufficient appeal reasoning in disability insurance case

9C_237/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal disability insurance judgment, but the Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum pleading requirements of Art. 42 BGG. The submissions did not engage with the decisive finding that the medical file showed no relevant worsening of health and instead addressed an irrelevant issue concerning the evidentiary value of a medical expert report. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG. It waived court costs under Art. 66 BGG, rendering the cost waiver request moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss appellatorisch einzelne Fragen aufzuwerfen, ohne sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Fehlt es an einer hinreichenden, auf den konkreten Entscheid bezogenen Rüge, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden; ein entsprechendes Gesuch wird damit gegenstandslos (vgl. auch die Erwägungen zur Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

Gesamter Gesetzestext

9C_237/2011 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 9. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 2011,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. März 2011 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von J.________ am 28. März 2011 eingereichte Eingabe sowie in das Kostenerlassgesuch vom 6. April 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers dieser inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügen, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, im Falle einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sei ausschlaggebend, ob eine (zuvor glaubhaft gemachte) Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist,
dass die Rechtsschriften keine fallbezogene Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthalten, das medizinische Dossier weise keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus,
dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Beweiswert eines (aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen nicht angezeigten) Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle von vornherein nicht stellte,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe ausschliesslich auf diesen nicht entscheiderheblichen Punkt bezieht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, womit das Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

disability insuranceappeal reasoningformal requirementsnon-entrysimplified procedurecourt costsnew applicationmedical file

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The submissions did not sufficiently state why the cantonal decision allegedly violated federal law.

Extrahierte Begründung

The reasoning failed to address the decisive finding that the medical file showed no relevant deterioration of health and did not explain any error in the factual findings or legal assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be heard in simplified procedure under Art. 108 BGG

Extrahierter Entscheid

No-entry was appropriate in simplified procedure because the appeal manifestly failed to satisfy the minimum reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

Since the appeal did not meet the statutory pleading requirements, the President could refuse entry without further proceedings.

Kernrechtsfrage

Court costs and cost waiver request

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the cost waiver request became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.