Invalidity pension: 46% disability leaves only quarter pension

9C_234/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the Bern Social Insurance Court's decision confirming a quarter disability pension. She argued that the multidisciplinary expert report was defective, that further investigations were needed, and that her wage comparison was wrong. The Federal Supreme Court held that the lower court's factual findings were not manifestly incorrect, that the expert report remained convincing, and that anticipatory appraisal justified refusing additional evidence. It accepted the use of statistical wages and upheld an invalidity degree of at most 46%, leaving only a quarter pension. The appeal was dismissed and court costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 95 lit. a, 97 Abs. 1, 99 Abs. 1, 105 Abs. 1-2 BGG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Scope of review, evidentiary assessment and disability degree in invalidity pension cases. The Federal Court is bound by the cantonal findings of fact unless they are manifestly incorrect or based on a legal error; a merely appellatory criticism of medical expert evidence is insufficient to disturb the lower court's assessment. Anticipatory appreciation of evidence permits refusal of further investigations where no additional relevant findings are to be expected. If the claimant left the former employment for non-invalid reasons and the actual earnings situation is unclear or fluctuating, the income without invalidity may be determined on a statistical basis. A disability degree not exceeding 46% does not entitle the insured person to more than a quarter pension.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_234/2011

Urteil vom 10. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokatin Michelle Wahl,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 14. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1948 geborene B.________ meldete sich am 10. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens vom 9. November 2009 der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 4. und 11. August 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. September 2007 zu.

B.
B.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2007 erneuern und eventualiter beantragen, es sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zu den zahlreichen Untersuchungen, insbesondere des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme der Experten vom 16. Februar 2010, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlaubten der Beschwerdeführerin ein Arbeiten im Pensum von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer den Leiden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ enthalte Ungereimtheiten mit Bezug auf die Zumutbarkeitseinschätzung. So sei die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst nicht nachvollziehbar: Wegen einer Angststörung könne sie seit mehreren Jahren kein Fahrzeug lenken, und laut Gutachten sei die soziale Kontaktaufnahme erschwert. Zudem bestehe ein chronischer Benzodiazepinabusus. Das Gesamtgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 erwähne die im psychiatrischen Teilgutachten genannten Diagnosen nicht, weshalb die Expertise an einem Mangel leide. Darüber hinaus gehe der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) von der falschen Annahme aus, die Schwindelbeschwerden stünden nicht im Vordergrund und seien seit der medikamentösen Behandlung verschwunden. Die Verhältnisse vor der Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ seien ungenügend abgeklärt.

3.
3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind, soweit erheblich, nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Ausführungen erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unzulässigen, appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Die Vorinstanz hat sich nachvollziehbar mit den gesamten medizinischen Akten auseinandergesetzt, namentlich auch mit denjenigen des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. M.________, Gastroenterologie Spital Y.________. Laut dessen Bericht vom 15. Dezember 2008 beeinflussen die Schwindelbeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht, was die Beschwerdeführerin übersieht. Beweisrechtlich korrekt hat das kantonale Gericht sodann der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Beschwerde - und dem kantonalen Gericht - sind die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten Diagnosen der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und der Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) im Schlussgutachten vom 9. November 2009 erwähnt, womit die Rüge der mangelhaften Diagnoseliste im Gesamtgutachten ins Leere geht. Keiner Erörterung bedarf die von der Versicherten angezweifelte Restarbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Beschäftigung im Aussendienst. Denn der Bestimmung des Invaliditätsgrades wurde auch das Leistungsvermögen in einer Verweistätigkeit zugrunde gelegt (vgl. E. 2.1). Der blosse Umstand, dass sich in den Berichten unterschiedliche Beurteilungen finden und eine andere Beweiswürdigung als die vorinstanzliche allenfalls auch denkbar gewesen wäre, lässt diese noch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Urteil 9C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2, publ. in: SVR 2010 KV Nr. 3 S. 9, Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Insgesamt ist die Beweiskraft der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2009 durch die Einwände in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

3.2 Auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu den Verhältnissen vor der Begutachtung durfte die Vorinstanz verzichten, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 V I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerdeführerin nimmt in diesem Zusammenhang unzutreffend an, die Experten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ hätten für die Zeit vor der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Sie liessen vielmehr die eigene Zumutbarkeitsschätzung erst ab Begutachtungszeitpunkt gelten, womit nichts über die Zeit davor gesagt ist. Im angefochtenen Entscheid wurde die gutachterliche Einschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. September 2007 ausgedehnt - inklusive davorliegender Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) - was letztinstanzlich nicht beanstandet ist.

3.3 Hinsichtlich der Vergleichseinkommen stellte die Vorinstanz verbindlich fest, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit bei der letzten Arbeitgeberin aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben. Zudem sei die AHV-rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeiten teilweise unklar gewesen, wie auch der zuletzt erzielte Verdienst starken Schwankungen unterlegen habe. Der daraus gezogene Schluss, den Validenlohn anhand lohnstatistischer Grundlagen (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) zu ermitteln, hält demzufolge der Überprüfung stand (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, Urteil 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2). Die mit der Zumutbarkeitsschätzung des Prof. Dr. med. M.________ (Arbeitseinsatz von zwei bis drei Stunden pro Tag) geltend gemachten Abweichungen zum Invalidenlohn sind mit Blick auf das vorinstanzlich rechtsfehlerfrei festgestellte und daher bindende Leistungsvermögen gemäss Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.1 hievor) und die Einwände gegen den Leidensabzug von 10 % gehen über appellatorische Rügen am angefochtenen Entscheid nicht hinaus, worauf nicht einzugehen ist. Schliesslich steht der Vermittelbarkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund ihres Alters nichts entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Aufgabengebiet als unzumutbar erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich von einfachen und repetitiven Tätigkeiten Arbeitnehmerinnen grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4 i.f.).

3.4 Der letztinstanzlich neu eingereichte Arztbefund des Dr. med. E.________ vom 11. Mai 2011 und der Szintigraphiebericht vom 5. Mai 2011 können als unzulässige Noven nicht in die Beurteilung einbezogen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.
Die Vorinstanz ermittelte bundesrechtskonform einen Invaliditätsgrad von max. 46 %. Es besteht Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

invalidity pensionmedical expert reportevidentiary assessmentantiticipated evidencestatistical wagesdisability degreenew evidencecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the medical evidence established a higher incapacity than 40% and thus entitlement to a full invalidity pension

Extrahierter Entscheid

The medical expert evidence was not undermined; a 60% work capacity remained established in both prior and adapted light work.

Extrahierte Begründung

The complaints were largely appellatory. The court found the multidisciplinary expertise consistent, including the psychiatric diagnoses, and saw no basis to question the documented 60% capacity.

Kernrechtsfrage

Whether additional factual investigations before the expert assessment had to be ordered

Extrahierter Entscheid

No further investigation was required because no new findings were to be expected.

Extrahierte Begründung

The lower court could apply anticipatory appreciation of evidence without violating the right to be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the disability degree and pension entitlement were correctly calculated using statistical wages and a 10% deduction

Extrahierter Entscheid

The comparison incomes were assessed in accordance with federal law; the invalidity degree did not exceed 46%.

Extrahierte Begründung

The insured left her last job for non-invalid reasons, the occupational profile was unclear, and the last earnings fluctuated. Statistical wage data and a 10% deduction were therefore sustainable.

Kernrechtsfrage

Whether late medical documents submitted before the Federal Court could be considered

Extrahierter Entscheid

They were inadmissible new facts and could not be taken into account.

Extrahierte Begründung

They were filed too late under the rules on new evidence before the Federal Court.

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