Non-entry due to inadequate appeal reasoning

9C_231/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal non-entry decision in a health-insurance dispute. It held that the appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning, namely the requirements for the first-instance appeal and the missed time limit extension. Because the submission only addressed the merits, it did not satisfy Art. 42 BGG. The Court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen der Vorinstanz. Eine Eingabe, die lediglich die materielle Streitfrage behandelt und die tragenden Erwägungen des Nichteintretens unbeachtet lässt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein, wenn die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist (vgl. auch die in E. 1 erwähnte Rechtsprechung). Die Kostenbefreiung kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG gewährt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_231/2010

Urteil vom 18. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid 730 09 380/20 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, in welcher lediglich die materielle Seite des Falles behandelt wird, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit nicht rechtsgenüglich ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Anforderungen an die vorinstanzliche Beschwerdeschrift und die Nichteinhaltung der gesetzten Nachfrist enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoned appealnon-entry decisionsocial insurancecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG despite contesting a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not address the cantonal court's reasons for non-entry and instead dealt only with the merits.

Extrahierte Begründung

An appeal must explain in a concise manner how the challenged decision violates the law. A challenge to a non-entry ruling that discusses only the substantive merits is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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