Appeal against remand decision declared inadmissible

9C_227/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment remanding a supplementary-benefits reimbursement case for recalculation is an interlocutory decision under Art. 93 BGG. The appellant could not show irreparable harm or the conditions for an immediate appeal. Because the cantonal court had not dispositively decided the alternative requests concerning prescription and waiver, there was no appealable subject matter on those points either. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 91 lit. a, Art. 93 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Rückweisungsentscheids im Sozialversicherungsrecht. Ein Rückweisungsentscheid, der lediglich eine neue Berechnung und Neuverfügung anordnet, stellt grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, auch wenn dabei vorfrageweise eine materielle Rechtsfrage behandelt wird. Die blosse Verfahrensverlängerung begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind bei fehlendem bedeutendem Zeit- und Kostenaufwand eines weitläufigen Beweisverfahrens nicht erfüllt. Nicht dispositiv entschiedene Eventualbegehren vermögen keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand zu schaffen. Die Rüge zur Verjährung bleibt im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorbehalten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_227/2011

Urteil vom 14. April 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Februar 2011.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011, mit welchem dieses in Gutheissung der Beschwerde des H.________ den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009 sowie die Verfügungen vom 5. August und 12. November 2009 betreffend die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aufhob und die Sache zur neuen Berechnung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2011 (Poststempel), mit welcher H.________ beantragen lässt, der Entscheid vom 2. Februar 2011 und der Einspracheentscheid vom 23. November 2009 seien unter der Feststellung, dass die geltend gemachte Rückforderung erloschen sei, aufzuheben; eventualiter sei der Verzicht auf die Rückforderung zu verfügen,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - auch wenn im Rahmen der Behandlung des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages über die materielle Grundsatzfrage nach der Verjährung entschieden wurde - nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), mit welcher Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer angerufene Lehrmeinung (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 91 BGG) nicht vereinbar ist,
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),

dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar zu einem Endentscheid führen könnte, mit der Rückweisung indessen kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden ist (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausserdem das kantonale Gericht aufgrund der Rückweisung zum Neuentscheid (über den Hauptantrag) nicht dispositivmässig über die Eventualanträge betreffend die Feststellung der Verjährung und den Verzicht auf die Rückforderung entschieden hat, weshalb es diesbezüglich im letztinstanzlichen Verfahren ohnehin an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und die Beantwortung der Frage nach der Verjährung - gegebenenfalls - durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass es im Übrigen der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, bereits mit dem Entscheid über die Rückforderung einen allfälligen Verzicht auf Rückerstattung zu verfügen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ATSV [SR 830.11]), bei fehlenden Voraussetzungen indessen für den Entscheid über einen Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV) die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung abwarten darf,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Schlagwörter

supplementary benefitsinterlocutory decisionremandadmissibilityprescriptionwaiver of repaymentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal is admissible against the cantonal remand decision.

Extrahierter Entscheid

The challenged remand decision is an interlocutory decision, not a partial final decision, and the statutory conditions for an immediate appeal are not met.

Extrahierte Begründung

The remand only prolongs the proceedings and does not create irreparable harm; nor would its admission avoid a lengthy evidentiary procedure. Questions about prescription can be reviewed later against the final decision.

Kernrechtsfrage

Whether the court should decide the prescription and waiver requests at this stage.

Extrahierter Entscheid

There is no appealable subject matter for these alternative requests because the cantonal court did not decide them dispositively.

Extrahierte Begründung

Since the remand only concerns the main claim, the alternative requests were not finally ruled on and cannot be reviewed in this instance.

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