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9C_226/2010 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal and no extension of deadline
9C_226/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.04.2010Dismissed
The insured person challenged the cantonal judgment confirming the refusal of a disability pension and vocational retraining. Before the Federal Supreme Court, he sought a full pension or, alternatively, retraining and asked for extra time to supplement the appeal, relying on his lawyer’s illness. The Court held that the appeal was not properly reasoned because it did not address the cantonal court’s reasoning or show any federal-law error. It further held that statutory appeal deadlines cannot be extended and that the lawyer’s gastroenteritis did not justify restoration of the deadline because third-party delegation remained possible. The appeal was dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were charged.
Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung. Statutarische Beschwerdefristen sind nicht erstreckbar. Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das die Partei oder ihre Vertretung daran hindert, fristgerecht selbst zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen; eine vorübergehende Erkrankung genügt nur, wenn sie eine solche Handlungs- oder Delegationsfähigkeit ausschliesst. Eine bloss appellatorische Kritik ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfüllt die Begründungsanforderungen nicht; die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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9C_226/2010
Urteil vom 9. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
H.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 29. Januar 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit zwei Verfügungen vom 29. November 2005 den Anspruch des 1972 geborenen H.________ auf eine Invalidenrente und Arbeitsvermittlung ablehnte,
dass die IV-Stelle auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 5. Juni 2007 an ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Kantonsgericht Freiburg die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2010 abwies,
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Umschulung, zu gewähren,
dass er ferner unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. B.________ vom 9. März 2010 um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung dieser Rechtsbegehren ersuchen lässt,
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenrente und Umschulung hat,
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, es bestehe Anspruch auf diese Leistungen, eine begründete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts jedoch fehlt und namentlich nicht dargetan wird, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen soll und auch nicht näher ausgeführt wird, dass das Kantonsgericht anderweitig Bundesrecht verletzt habe,
dass gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können, weshalb dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist nicht zu entsprechen ist,
dass eine Frist laut Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, wenn die Erkrankung derart ist, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteile 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008),
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Magen-Darmgrippe, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelitten hat, laut ärztlichem Attest zwar vom 8. bis 14. März 2010 und somit auch während der letzten Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Arbeitsunfähigkeit verursachte, durchaus zumutbaren Beauftragung einer Drittperson mit der Beschwerdeführung jedoch in keiner Weise entgegen gestanden hätte,
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer