Non-entry due to insufficient appeal reasoning

9C_225/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.03.2010Inadmissible

Zusammenfassung

S.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in health insurance matters, arguing only that medical documents proved the need for surgery and reimbursement. The Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the procedural non-entry grounds. In particular, it did not challenge the cantonal court's additional basis that the appeal there remained insufficiently reasoned despite a deadline to cure defects. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 61 lit. b ATSG: an appeal against a non-entry decision must specifically contest the reasons for non-entry. Submissions limited to the merits of the underlying dispute do not satisfy the federal reasoning requirement. Where the cantonal authority relies on multiple independent grounds for non-entry, the appeal must address each ground; otherwise the challenged decision stands. An obviously insufficiently reasoned appeal may be disposed of by the presiding judge in simplified proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_225/2010

Urteil vom 31. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. Februar 2010.

Sachverhalt:
Mit der Post am 5. März 2010 übergebener Beschwerde erklärt S.________ ihr Nichteinverständnis mit dem Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010. Dies mit der Begründung, die beigelegten Informationen würden die Notwendigkeit einer Operation ausweisen, deren Kosten zu vergüten ihre langjährige Krankenkasse sich zu Unrecht weigere. Trotz Hinweis des Gerichts vom 11. März 2010 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG) u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2 erster Satz). Eine Beschwerde, die sich gegen einen auf Nichteintreten lautenden Entscheid richtet und deren Begründung sich auf materielle Vorbringen beschränkt, erfüllt dieses Minimalerfordernis praxisgemäss nicht (BGE 123 V 335, welcher unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden BGG weiterhin gilt, vgl. statt vieler etwa Urteil 9C_231/2010 vom 18. März 2010).

2.
Die auf die Operation bezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht sachbezogen und stellen daher nach dem im E. 1 Gesagten keine genügende Begründung dar. Der einzige Abschnitt, der einen Bezug zum angefochtenen Nichteintretensentscheid aufweist, liegt im Eingeständnis der Beschwerdeführerin, sie sei bei ihrem (an die Vorinstanz gerichteten) Brief vom 7. Januar 2010 zu eilig gewesen und habe vergessen, die Unterschrift zu setzen, was sie nunmehr "mit diesem Brief" (vom 5. März 2010) tue. Selbst wenn aber diesem Einwand beizupflichten wäre, könnte der angefochtene Entscheid deswegen nicht aufgehoben werden, weil sich das vorinstanzliche Nichteintreten auch auf das - trotz Nachfristansetzung nicht behobene - Fehlen einer genügenden Begründung der Beschwerde im kantonalen Prozess stützt (Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 1 KVG), wogegen die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nichts vorträgt.

3.
Zufolge offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch Präsidialentscheid zu erledigen.

4.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle

Schlagwörter

health insurancenon-entryappeal reasoningformal requirementssimplified procedurecourt costs