No pension increase absent changed invalidity degree

9C_223/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged the cantonal judgment confirming the IV office's decision not to increase her invalidity pension. She sought a whole pension, subsidiarily a half pension, arguing that her degree of invalidity had changed. The Federal Court held that the lower court's assessment of unchanged health and earning capacity, based mainly on the ZMB expert report, was not manifestly incorrect and did not amount to arbitrary fact-finding. Because no legally relevant change was established, an increase in pension was excluded. The appeal was decided in simplified procedure and dismissed; costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; invalidity pension revision and standard of review: A pension increase presupposes a legally relevant change in the degree of invalidity since the last material revision decision. The Federal Court is bound by the factual findings of the cantonal court unless they are manifestly incorrect or based on a legal error; mere disagreement with the weighing of medical evidence does not suffice. Where the lower court relies on a well-reasoned expert report and no arbitrariness in evidence assessment is shown, the finding of unchanged health and earning capacity stands and precludes a higher pension (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_223/2007

Urteil vom 27. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
D.________, 1952, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. März 2007.

Sachverhalt:
A.
D.________ (geb. 1952) bezieht seit September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente. Diese Rente wurde in den Jahren 1998 und 2001 in Revision gezogen, jedoch unverändert belassen. Im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 den Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Versicherten ab Dezember 2003 eine Viertelsrente zu unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles. Auf Einsprache hin holte sie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Juni 2005 ein. Mit Verfügung vom 25. November 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenrelevante Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Das Einspracheverfahren betreffend Härtefallrente bleibe vorbehalten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. März 2007 ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2003. Eventuell sei ihr ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 2. Juni 2005, festgestellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konstant geblieben ist und sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre, weshalb eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung (BGE 133 V 108) nicht gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung der unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG Stand hält. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Dass das kantonale Gericht auf das ZMB-Gutachten vom 2. Juni 2005 und nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. M.________ und der Dr. med. H.________ abgestellt hat, bedeutet angesichts der eingehenden Begründung und der der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175) keine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde voll- oder teilerwerbstätig wäre. Hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit infolge verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts nicht geändert, ist eine Erhöhung der Invalidenrente ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionrevisionmedical evidencestandard of reviewarbitrary assessmentsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to a higher invalidity pension from 1 December 2003 because her degree of invalidity had changed.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal findings that her health and earning capacity had remained unchanged were not manifestly inaccurate, so no relevant change in invalidity was established.

Extrahierte Begründung

The Federal Court deferred to the lower court's comprehensive evidentiary assessment, notably the ZMB expertise, and found no arbitrary evaluation in preferring that report over other medical opinions. Without a legally relevant change in invalidity, an increase in pension is excluded.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. As the losing party, she must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, costs follow the outcome and are imposed on the unsuccessful party.

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