Untimely appeal in health insurance case

9C_222/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung30.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court joined three health-insurance complaints by members of one family and examined the timeliness of the filings ex officio. Although the postal tracking system indicated delivery of the lower-court decisions on 12 February 2008, the signed receipt confirmed delivery on 11 February 2008. The 30-day appeal period therefore expired on 12 March 2008. As the complaints were filed only on 13 March 2008, the Court did not enter into the merits and ordered costs of CHF 600 against the appellants.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44–48 BGG; Fristenwahrung bei Zustellung von Entscheiden; die auf der Gerichtsurkunde eigenhändig bestätigte Empfangsbestätigung geht einer blossen postalischen Track-&-Trace-Angabe vor, sofern letztere mit ihr kollidiert. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der tatsächlichen Zustellung zu laufen und ist von Amtes wegen zu prüfen. Wird die 30-tägige Frist versäumt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_222/2008
9C_226/2008
9C_229/2008

Urteil vom 30. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
9C_222/2008
C.________,
Beschwerdeführerin,

9C_226/2008
V.________,
Beschwerdeführer,

9C_229/2008
M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 23. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 13. März 2008 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. Februar 2008 an V.________ sowie dessen Kinder C.________ und M.________ ausgehändigten Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2008,

in Erwägung,
dass die Verfahren 9C_222/2008, 9C_226/2008 und 9C_229/2008 mit Blick auf die Identität von Sachverhalt und massgebender Prozessvoraussetzung zu vereinigen sind (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen),
dass von Amtes wegen zu überprüfen ist, ob die Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurden,
dass die - gerichtsnotorisch bisweilen unzutreffende - Zustellinformation der Schweizerischen Post ("Track & Trace") als Datum der Zustellung der vorinstanzlichen Entscheide zwar den 12. Februar 2008 nennt, diese Angabe sich aber beweiskraftmässig nicht gegen die eigenhändig unterschriebene Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde (Aushändigung bereits am 11. Februar 2008) durchzusetzen vermag (BGE 134 V 49 E. 3 S. 51; Urteil 5P.171/2001 vom 31. Juli 2001, E. 2b),
dass die Beschwerden somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 12. März 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind,
dass deshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführenden nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Schlagwörter

health insuranceappeal deadlinetimelinessinadmissibilitypostal deliverycourt costs