Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

9C_22/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2009Dismissed

Zusammenfassung

In a disability insurance appeal against a Federal Administrative Court judgment, the Federal Supreme Court held that the appellant’s submissions did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG. The filings contained no legally sufficient prayer for relief and no adequate reasoning challenging the factual findings or legal assessment of the lower court. The Court therefore declined to enter the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde; die Beschwerde hat einen rechtsgenüglichen Antrag und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Vorbringen genügen nicht, wenn sich daraus weder ein bestimmtes Rechtsbegehren noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der Sachverhaltsfeststellung ergibt. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt bei solcher Konstellation den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_22/2009

Urteil vom 6. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 27. November 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von J.________ am 23. Januar 2009 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Schlagwörter

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