Non-entry on complaints about cost advances in health insurance cases

9C_217/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.03.2012Dismissed

Zusammenfassung

B.________ challenged four cantonal rulings by the Basel-Landschaft Social Insurance Court that had struck the proceedings as moot because no cost advance was paid in time. The Federal Court joined the four appeals, then held that the requests fell outside the scope of the appealed decisions and that the submissions did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements. It therefore did not enter into the complaints in simplified procedure and ordered the complainant to pay CHF 500 in costs. The court declined to impose a disciplinary fine, but warned that it might do so in future similar filings.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Eintreten auf die Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Rechtsbegehren ausserhalb des durch das angefochtene Dispositiv bestimmten Streitgegenstands liegen und die Beschwerdebegründung den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht genügt. Ein bloss auf ungenügend substanziierte Rügen der Unrichtigkeit von Sachverhaltsfeststellungen oder Rechtsverletzungen gestütztes Rechtsmittel vermag die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Querulatorische Prozessführung kann bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden; von einer Ordnungsbusse kann abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_217/2012
218, 219, 220/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Postfach 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerden gegen vier Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
17. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen vier Entscheide (Präsidialbeschlüsse) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. und 26. Januar 2012, mit welchen dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist die Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerden - wie die angefochtenen Entscheide - gleich lauten und daher zu vereinigen sind (vgl. Urteil 9C_277,278,279/2011 vom 21. April 2011),
dass die Beschwerdeführerin, nebst ohnehin unzulässigen Feststellungsanträgen, die Anordnungen der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und darum ersucht, für die vorinstanzlichen Verfahren jeweils die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen oder die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass diese Begehren allesamt zweifellos ausserhalb des (durch die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind,
dass die Beschwerden weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auch die Wiederherstellung der Fristen ausschliesslich mit der Behauptung (lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet wird und die Beschwerden, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des Urteils 9C_635/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz in allen vier Verfahren die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die Beschwerden auch als querulatorisch zu bezeichnen sind,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_277,278,279/2011 vom 21. April 2011),
dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG) verzichtet wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 9C_217/2012, 9C_218/2012, 9C_219/2012 und 9C_220/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

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