No standing to appeal against favorable cantonal ruling

9C_216/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured person could not appeal against a cantonal judgment that had already granted his request to continue receiving a three-quarter disability pension. Because the appeal attacked only the reasons and not the operative part of the judgment, he had no legally protected interest under Art. 89 BGG. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse bei Beschwerde gegen einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung fehlt, wenn der angefochtene kantonale Endentscheid dem im kantonalen Verfahren gestellten Hauptbegehren bereits voll entspricht und mit der Beschwerde einzig die Begründung angefochten wird; die Beschwerde richtet sich nur gegen das Dispositiv, nicht gegen Erwägungen. Eine bloss abstrakte oder theoretische Beschwerdeinteresse genügt nicht (E. 1). Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei offensichtlicher Unzulässigkeit Erledigung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_216/2013

Urteil vom 22. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,
dass ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294 f., 136 V 7 E. 2.1 S. 9),
dass die Vorinstanz die vom Versicherten gegen die von der IV-Stelle am 23. November 2012 verfügte Aufhebung der ihm seit März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ausgerichteten Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2013 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Entscheides weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat,
dass der Versicherte verlangt, es sei eine Rechtsverweigerung durch das kantonale Gericht festzustellen, dieses sei anzuweisen, "die Wiedererwägungsberechtigung zu klären" und die medizinische Aktenlage zu beurteilen und es sei ihm weiterhin die Dreiviertelsrente zu gewähren,
dass die Vorinstanz dem in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 gestellten Hauptantrag des Versicherten, es sei ihm weiterhin die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente zu gewähren, im angefochtenen Entscheid entsprochen hat,
dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides wendet,
dass er sich lediglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, bei welchem es sich im Übrigen entgegen seinen Ausführungen nicht um einen Zwischen-, sondern einen Endentscheid handelt,
dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung eines Entscheides besteht, mit welchem das beschwerdeweise gestellte Hauptbegehren um Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente gutgeheissen wurde, wenn letztinstanzlich wiederum die weitere Ausrichtung der Invalidenrente in bisheriger Höhe beantragt wird, würde doch die tatsächliche oder rechtliche Situation des Versicherten durch die Gutheissung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht beeinflusst,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an der Begründung des kantonalen Gerichtsentscheids nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides richten kann,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Erledigung im vereinfachten Verfahren praxisgemäss (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012) zu einer Reduktion führt,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

disability insurancelegal intereststandinginadmissibilitydispositive partreasoningsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the appellant prevailing in the cantonal court

Extrahierter Entscheid

The appellant lacked a legally protected interest because the cantonal judgment granted the main relief sought and his legal position could not be improved by setting it aside.

Extrahierte Begründung

Under Art. 89(1)(b)-(c) BGG, standing requires a special, current and practical interest in annulment or modification. Since the cantonal court already upheld the continued payment of the three-quarter pension, the appeal targeted only the reasoning, not the dispositive part, which is insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant as the losing party, with a reduced amount due to summary disposal.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; summary processing justified a reduction.

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