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9C_21/2012 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on invalidity insurance appeal
9C_21/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.05.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an invalidity insurance appeal against a judgment of the Cantonal Administrative Court of Schwyz. The appellant, represented by counsel, had been ordered to pay an advance within an extended deadline, failing which the appeal would not be entered into. As the advance was still unpaid after expiry of the deadline, the Court held that non-entry followed under the BGG simplified procedure. Owing to the circumstances, the Court waived the levy of judicial costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Vorschusspflicht ist Prozessvoraussetzung; ihre Missachtung nach Androhung des Nichteintretens erlaubt einen formellen Abschreibungsentscheid ohne materielle Prüfung. Gerichtskosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
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9C_21/2012
Urteil vom 7. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2011,
in die Verfügung vom 28. März 2012, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. April 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini