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9C_207/2010 ΓÇó No standing for declaratory interest in social insurance appeal
9C_207/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.03.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the IV office’s public-law appeal against a Federal Administrative Court decision partly remanding the case for further vocational-measures investigations. The court held that the appellant lacked a current and practical legally protected interest in obtaining a declaration that it was not bound by the lower court’s hypothetical pre-injury income finding, because this question would only become relevant in a later reassessment. As the appeal was obviously inadmissible, it was handled under the summary procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; standing to appeal requires a current and practical legally protected interest in the annulment or amendment of the contested decision. A merely abstract or future interest in the clarification of an issue that is not yet decisive does not suffice, particularly where the disputed point could become relevant only in a subsequent administrative reassessment. The Federal Supreme Court’s review is confined to facts established up to the issuance of the administrative decision. If these requirements are lacking, the appeal is manifestly inadmissible and may be dealt with under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
9C_207/2010
Urteil vom 29. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Gewerkschaft Unia Oberwallis, Bahnhofstrasse 4, 3930 Visp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit zwei Verfügungen vom 7. April 2008 den Anspruch des 1951 geborenen D.________ auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von D.________ gegen diese Entscheide eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2010 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die Verfügung vom 7. April 2008 betreffend berufliche Massnahmen aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies, während es das Rechtsmittel im Übrigen abwies,
dass die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass sie im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Neuabklärung und der Abklärung des neuerlichen Rentengesuches des Versicherten nicht an das vorinstanzlich festgestellte hypothetische Einkommen ohne Invalidität gebunden ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraussetzt, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (Urteile 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.),
dass die IV-Stelle kein derartiges schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des vorinstanzlichen Entscheides, d. h. kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an einer nicht anspruchserheblichen Neuermittlung des Invaliditätsgrades geltend machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 299/93 vom 25. März 1994), nachdem sie sich in ihrer Beschwerde damit begnügt, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens anzufechten,
dass dieser Aspekt selbst gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden könnte, wenn entweder die annähernde Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bei der Prüfung der Umschulung oder der Rentenanspruch erneut zu beurteilen wäre, wobei die Vorinstanz diesbezüglich (vgl. E. 4.9 des angefochtenen Entscheides) der IV-Stelle aus prozessualen Gründen keine verbindlichen Vorgaben machen durfte, beschränkt sich doch die Prüfungszuständigkeit des Gerichts auf die Verhältnisse, wie sie bis zum Verfügungserlass eingetretenen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen),
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer