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9C_205/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance in health insurance appeal
9C_205/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.07.2009Inadmissible
S. appealed a judgment of the Zurich Social Insurance Court in a health insurance dispute. The Federal Supreme Court first requested documents on the appellant’s financial situation and later rejected the request for legal aid. It then ordered an advance payment with a warning that failure to pay would lead to non-entry. Because the appellant did not pay within the extended deadline, the court held that the appeal was inadmissible and declined to levy court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG: Wird der von der Rechtsmittel führenden Partei verlangte Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Nach Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Vorschusspflicht voll wirksam; bei Säumnis tritt das Bundesgericht ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht ein. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
{T 0/2}
9C_205/2009
Urteil vom 14. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009,
in die Verfügung vom 25. März 2009, worin S.________ aufgefordert wurde, zwecks Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde und weitere Belege innert gesetzter Frist einzureichen, ansonsten das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde,
in die Verfügung vom 4. Juni 2009, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
in die Verfügung vom 17. Juni 2009, womit S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss - nach der mit Verfügung vom 4. Juni 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Seiler Ettlin