Inadmissible appeal for insufficient reasoning

9C_204/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court decision that refused reimbursement of his AHV contributions. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the appeal did not meet the statutory minimum requirements: it lacked a proper request and did not sufficiently explain why the decision violated federal law or relied on incorrect facts. The argument that reimbursement had allegedly been promised earlier was irrelevant and could not affect the outcome. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und fehlender Antrag führen zum Nichteintreten. Die Rechtsmittelschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder unzureichende Sachverhaltsrügen genügen nicht. Wird weder eine bundesrechts- noch staatsvertragswidrige Begründung des angefochtenen Entscheids aufgezeigt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unbehelflich sind Vorbringen, die selbst bei Zutreffen am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten; eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_204/2013

Urteil vom 22. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere keine Gründe dafür angeführt werden, dass der angefochtene Entscheid, mit welchem die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge abgelehnt wurde, die massgeblichen Staatsverträge verletzen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte,
dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm (durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012) die Beitragsrückerstattung zugesichert worden, unbehelflich ist, da dieses Vorbringen, selbst wenn es zuträfe, am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsocial insuranceAHV contributionssimplified procedurecourt costs