Inadmissibility for insufficient reasoning in social insurance appeal

9C_202/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

C.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in an invalidity insurance matter. He requested a half disability pension and integration measures, but he did not explain why the cantonal court should have entered into the case. The Federal Supreme Court held that the appeal lacked the reasoning required by Art. 42 BGG because it only dealt with the merits. In the simplified procedure, the Court did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss sich mit den formellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die blosse Erörterung der materiellen Streitfrage genügt nicht und stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. auch BGE 123 V 335; 118 Ib 134). Fehlt eine sachbezogene Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt bei diesem Ausgang den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_202/2010

Urteil vom 12. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. März 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie Eingliederungsmassnahmen beantragt, ohne die formellen Entscheidgründe des kantonalen Gerichts zu erörtern,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Ettlin

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entry decisionsocial insuranceinvalidity insurancesimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements against a non-entry decision

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient, issue-specific explanation showing why the cantonal court should have entered into the case.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appeal must explain in concise form how the contested decision violates law. A filing that attacks only the merits of the case against a non-entry decision does not provide a legally sufficient reasoned appeal.

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