No jurisdiction over employer liability appeal below threshold

9C_201/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

M.________ challenged a cantonal judgment that had ordered him, jointly and severally with others, to pay CHF 26,662.10 in AHV employer-liability damages. The Federal Supreme Court held that the dispute value did not reach the CHF 30,000 threshold for such appeals and that no question of fundamental importance was shown. It further refused to treat the filing as a subsidiary constitutional complaint and found the brief insufficiently reasoned. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 113 ff., 116, 117 BGG: Zulässigkeit der Beschwerde in Streitigkeiten über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.- erreicht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substanziiert dargetan wird. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Eingabe kann nicht ohne hinreichende Rüge verfassungsmässiger Rechte als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Das Bundesgericht prüft die Begründungspflicht streng; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung keinen Lohn bezogen habe, ändert an der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Haftung nicht (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG; Art. 190 BV).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_201/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014, mit welchem L.________ - solidarisch haftend mit M.________ und V.________ - in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'662.10 zu bezahlen,
in die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 26'662.10 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_125/2011 vom 7. Juni 2011 E. 1.4-1.6, in: SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71), womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,
dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies die inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, da er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als VR nie Lohn bezogen, nichts an der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Haftung (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG) zu ändern vermöchte (Art. 190 BV),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Schlagwörter

employer liabilityadmissibilitydispute valuefundamental legal questionconstitutional complaintpleading requirementssocial insurance