Non-entry due to insufficient reasoning in appeal

9C_201/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court decision that had not entered into her case because the required cost advance was not paid. Before the Federal Supreme Court, she did not address the procedural reason for the lower court's non-entry decision, but only discussed the merits of the underlying invalidity-insurance dispute. The Court held that the appeal lacked the necessary reasoning under Art. 42 BGG and therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It further waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide. Eine Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Richtet sich das Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, genügt eine ausschliesslich materiellrechtliche Argumentation nicht; fehlt jede sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_201/2012

Urteil vom 20. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die vom 29. Februar 2012 datierte, beim Bundesgericht am 5. März 2012 eingegangene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin sich argumentativ zum Prozessthema des vorinstanzlichen Nichteintretens gar nicht äussert, geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Schlagwörter

invalidity insuranceappeal reasoningnon-entry decisioncost advanceinadmissibilitycourt costs