projekte
9C_198/2012 ΓÇó Appeal dismissed as moot after jurisdiction ruling
9C_198/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.09.2012Dismissed
The Department of the Interior of St. Gallen appealed against a cantonal decision concerning medical care cost residual financing. After Federal Court judgment 9C_197/2012 established that the cantonal insurance court was competent to decide the merits, the appellant no longer had a legal interest in the pending appeal. The single judge of the Federal Court therefore struck the proceedings from the roll as moot and ordered no court costs.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Fällt das praktische Interesse an der Beschwerde während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, ist das Verfahren abzuschreiben. Ein solcher Wegfall liegt namentlich vor, wenn ein nachfolgendes Urteil die für den Streitpunkt massgebliche Rechtsfrage bereits verbindlich entscheidet und damit das Begehren gegenstandslos macht. Kosten sind bei Abschreibung nach den Umständen zu regeln; im vorliegenden Fall wurden keine Gerichtskosten erhoben (consid. 1).
{T 0/2}
9C_198/2012
Verfügung vom 10. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012, mit welcher das Departement unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012 die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zum materiellen Entscheid beantragt,
in Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 19. Januar 2012 entschied, auf Beschwerden der S.________ sowie des Kantons Wallis betreffend die Restfinanzierung von Pflegekosten sei nicht einzutreten und die Beschwerden seien (nach Eintritt der Rechtskraft) zuständigkeitshalber dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen zu überweisen,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_197/2012 vom 7. September 2012 entschied, das kantonale Versicherungsgericht sei zum materiellen Entscheid über die Restfinanzierung der Pflegekosten sachlich zuständig, was zum nachträglichen Dahinfallen des beschwerdeführerischen Rechtsschutzinteresses führt und daher das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, S.________ und dem Kanton Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Pfiffner Rauber Bollinger Hammerle