Non-entry on appeal against suspension of suspensive effect

9C_191/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung08.05.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal by the St. Gallen IV office against a cantonal order restoring the suspensive effect of T.________'s appeal. It held that such an order is an interim measure and that, under the BGG, only violations of constitutional rights could be invoked. Because the appellant did not adequately substantiate any such violation, the Court did not enter into the appeal in simplified proceedings without exchange of pleadings. Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 93, Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 BGG; appeal against a decision restoring suspensive effect: such decisions qualify as interim/provisional measures and may be challenged before the Federal Supreme Court only for violation of constitutional rights. The Court examines such grievances only insofar as they are specifically raised and reasoned; absent a sufficiently substantiated constitutional complaint, the appeal is inadmissible and non-entry follows in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b and Abs. 2 BGG. Cost consequences are governed by Arts. 65, 66 and 68 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_191/2007

Urteil vom 8. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. April 2007.

In Erwägung,
dass der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 2. April 2007 die aufschiebende Wirkung der von T.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 9. November 2006 erhobenen Beschwerde wieder herstellte,
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wozu der vom Abteilungspräsidenten betraute Richter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 108 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG),

erkennt der Instruktionsrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

suspensive effectinterim measuresconstitutional complaintinadmissibilitynon-entrycourt costs