Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_19/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung14.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed an appeal in an invalidity insurance matter at the admissibility stage. It held that the appellant's brief did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not show any legal error in the cantonal judgment, particularly regarding the assessment of invalid income. Arguments concerning good faith, proportionality, and reimbursement were irrelevant because they related to a refund order not before the court. The court waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder die rechtlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sind. Auf Vorbringen, die einen nicht angefochtenen oder nicht Verfahrensgegenstand bildenden Entscheid betreffen, ist nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren entschieden und ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_19/2013

Urteil vom 14. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen - namentlich in Bezug auf das Valideneinkommen - rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auf die Ausführungen über guten Glauben und Verhältnismässigkeit ohnehin nicht einzugehen ist, weil sie die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen und die Möglichkeit deren Erlasses (Art. 25 Abs. 1 ATSG; SR 830.1) betreffen resp. die Rückerstattungsverfügung vom 21. September 2012, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 108 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer gegebenenfalls eine nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2012 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und Art. 29bis IVV; SR 831.201) geltend machen und unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 4 und Art. 61 lit. f ATSG) beantragen kann,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

invalidity insuranceadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costsgood faithproportionality