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9C_187/2009 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_187/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung17.03.2009Inadmissible
In a health-insurance appeal, the Federal Supreme Court held that the appellant’s brief did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. He failed to engage with the decisive grounds of the cantonal decision or to show, in a legally sufficient manner, any factual or legal error. Because the defect concerned the substance of the reasoning and not merely missing annexes, no cure period was available. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und fehlende Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsschrift. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt ist. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Nachfrist nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG betrifft lediglich fehlende Beilagen und dient nicht der Nachbesserung einer ungenügenden Begründung (vgl. E. 1).
{T 0/2}
9C_187/2009
Urteil vom 17. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 2. März 2009 betreffend fehlende Beilagen am 7. März 2009 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle