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9C_184/2012 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and costs allocated
9C_184/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung11.05.2012Withdrawn
The Schwyz compensation office withdrew its appeal to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning supplementary benefits to AHV/IV. The single judge therefore struck the proceedings from the docket. As the appellant withdrew the appeal, it was ordered to pay court costs of CHF 300 and to compensate the respondent with CHF 700 for the federal proceedings.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG; der zurückziehende Beschwerdeführer trägt in der Regel die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei ist nach Art. 68 Abs. 2 BGG auszusprechen.
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9C_184/2012
Verfügung vom 11. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, vertreten durch seine Eltern,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. April 2012, worin die Ausgleichskasse Schwyz ihre Beschwerde vom 23. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Januar 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Pfiffner Rauber Attinger