Non-entry for insufficiently reasoned appeal in helplessness allowance case

9C_184/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a cantonal judgment concerning helplessness allowance. The Federal Supreme Court found that the submission failed to meet the minimum formal requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a sufficient explanation of why the challenged findings were unlawful. In the absence of a legally adequate appeal, the Court applied the simplified procedure and declined to enter into the matter. It also waived judicial costs under Art. 66 BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei fehlendem rechtsgenüglichem Antrag und unzureichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder nicht substanziierte Sachverhaltsrügen genügen nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, kann im vereinfachten Verfahren auf sie nicht eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt unter den gegebenen Umständen den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_184/2010

Urteil vom 25. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hilflosenentschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
20. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Januar 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Scartazzini

Schlagwörter

social insurancehelplessness allowanceinadmissibilityappeal requirementsreasoning dutycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and Art. 97 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements and contained no legally adequate request; it was impossible to see any proper challenge to the factual findings or legal reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, an appeal must contain requests and a concise statement of reasons showing how the challenged decision violates law. Those requirements were not met, and there was no room for further clarification.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Pursuant to Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG, the court waived the collection of judicial costs in the circumstances.

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