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9C_184/2007 ΓÇó Federal Supreme Court declines to enter appeal for insufficient reasoning
9C_184/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.05.2007Dismissed
The appellant challenged the cantonal social insurance judgment concerning an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the federal complaint did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained no request and no sufficiently specific reasoning. The later supplemental filing did not cure these defects. The Court therefore declined to enter the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdeschrift muss Rechtsbegehren und sachbezogene Begründung enthalten. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Rügen müssen sich auf die tragenden Erwägungen beziehen. Fehlt es offensichtlich an einem Antrag oder an einer hinreichend konkreten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine nachgereichte Eingabe vermag den Mangel nur zu beheben, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen selber erfüllt.
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9C_184/2007
Urteil vom 22. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von F.________ am 19. Apri 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2007 betreffend Invalidenrente,
in Erwägung
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und der Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 19. April 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95. lit. a BGG),
dass die am 10. Mai 2007 nachgereichte Eingabe zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag,
im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: