Inadmissibility of appeal against remand decision

9C_178/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung27.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment sending the case back to the IV office for further fact-finding and a new assessment was an independently appealable interim decision, not a final decision. The appellant did not demonstrate any irreparable harm or other admissibility ground under Art. 93 BGG, and her complaints about the scope of the remittal and the medical evidence could be raised later against the final decision. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.

Regest

Art. 93 BGG; appealability of remand decisions: A cantonal remand judgment is an independently notified interim decision if the lower authority retains substantive discretion on remittal. Federal review is admissible only if the appellant substantiates irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG or shows that immediate admission would avoid extensive and costly evidence proceedings under Art. 93(1)(b) BGG. Failing such substantiation, the appeal is inadmissible. Objections to the scope of the remittal or to the evidentiary basis may be raised later in an appeal against the final decision (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_178/2009

Urteil vom 27. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sommerhalder,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 21. Januar 2009.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. Januar 2009, mit welchem die Beschwerde der D.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 8. November 2007 gutgeheissen und die Streitsache an die IV-Stelle zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die D.________ beantragen lässt, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht zutrifft,
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin selbst die Rückweisung anbegehrt und im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte,

dass sich die Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen wendet, sondern sinngemäss die Einschränkung derselben auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und die Prüfung eines Abzuges vom Invalideneinkommen beanstandet,
dass die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Abstellen auf das MZR-Gutachen vom 16. Juni 2007, die gestützt darauf festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % und die Nichtberücksichtigung späterer medizinischer Unterlagen gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonale Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

admissibilityremand decisioninterim decisionirreparable harmevidence proceedingscostsinvalidity insurance