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9C_177/2014 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal declared inadmissible
9C_177/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2014Inadmissible
K.________ appealed a cantonal social insurance decision to the Federal Supreme Court in an invalidity insurance matter. The single judge found that the submission failed to meet the federal reasoning requirements: it did not specifically attack the decisive findings of the cantonal court and merely presented appellatory disagreement, especially regarding the weight given to the psychiatric-orthopedic expert report and the assessment of residual earning capacity. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It waived court costs and held that the request for free legal aid was moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Das bundesgerichtliche Rechtsmittel muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, welche Rechtssätze und weshalb verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Im Bereich der Sachverhaltsrüge ist aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung rechtsverletzend oder offensichtlich unrichtig ist. Wird diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei besonderen Umständen können Gerichtskosten erlassen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dann gegenstandslos.
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9C_177/2014
Urteil vom 18. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass namentlich das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es dem psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2011 (samt Stellungnahme vom 2. Juli 2012; vgl. Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1) Beweiskraft beigemessen und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte abgestellt hat,
dass sich der Beschwerdeführer damit - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer zwar auf sein Alter verweist, indessen nicht darlegt, weshalb insbesondere im Licht von BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462 die hinzugewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann