Non-entry for insufficiently reasoned health-insurance appeal

9C_177/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a health-insurance appeal in simplified proceedings because the appellant’s submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. It held that the appeal failed to explain how the Zurich Social Insurance Court had erred in its factual findings or in applying federal law, including the finding that outstanding 2009 claims were paid only in 2010 and that a change of insurer per 1 January 2010 was therefore impossible. The Court therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Nichteintreten bei ungenügender Begründung einer Beschwerde. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, bloss das vorinstanzliche Ergebnis zu bestreiten. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur beachtlich, soweit sie den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügen und substanziiert aufzeigen, dass die Feststellungen offensichtlich unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft sind. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

9C_177/2013 {T 0/2}

Urteil vom 18. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wonach auf das Jahr 2009 entfallende Forderungen (Kostenbeteiligung und Prämien Mai bis Oktober 2009 samt Bearbeitungsgebühren) erst am 5. Januar, 25. März und 14. Mai 2010 bezahlt worden seien, und die darauf basierende Folgerung, dass ein Versicherungswechsel auf den 1. Januar 2010 nicht möglich war (Art. 64a Abs. 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, heute Art. 64a Abs. 6 KVG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

appeal reasoningnon-entryhealth insuranceinsufficient substantiationsimplified proceedingscourt costs