Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_175/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, held that the appellant's filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appeal merely repeated objections to the assessment of the medical evidence without showing any manifest error or legal violation in the cantonal judgment. The Court therefore did not enter into the appeal without granting a cure period. The request for free legal aid was refused because the appeal had no prospect of success, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen ist aufzuzeigen, weshalb diese offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sind. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_175/2010

Urteil vom 9. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 22. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Januar 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass Z.________ eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen konnte und die IV-Stelle Uri deshalb mit Verfügung vom 3. November 2008 zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Helfenstein Franke

Schlagwörter

invalidity insuranceadmissibilityreasoning requirementsappellatory criticismfree legal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and related provisions.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the contested reasoning and merely raised appellatory criticism; it was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The filing failed to show, in a concise manner, why the factual findings were manifestly incorrect or based on a legal error, as required for challenging findings of fact and law.

Kernrechtsfrage

Whether to grant free legal aid in the Federal Supreme Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was obviously inadmissible, the request for free legal aid had to be rejected under the rule on lack of prospects.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appellant was unsuccessful and free legal aid was refused, costs followed under the Federal Supreme Court rules.

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