Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in health insurance case

9C_171/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.03.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal order that had struck the case off as moot in a health-insurance matter. It held that the appellant neither formulated a proper request concerning the cantonal decision nor substantiated any violation of federal law, as required by the BGG. A separate request for an order under Art. 292 StGB was outside the court's review competence. The Court therefore dismissed the appeal in summary procedure without levying court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Eintreten auf eine Beschwerde setzt einen auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Antrag und eine hinreichende, auf die Erwägungen der Vorinstanz bezogene Begründung voraus. Fehlen Antrag oder genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein ausserhalb der Prüfungszuständigkeit liegendes Begehren ist unzulässig. Bei Nichteintreten können Gerichtskosten ausnahmsweise unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_171/2009

Urteil vom 4. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Januar 2009, durch welche das Gericht den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass somit in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie die Vorinstanz verletzt hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass die Beschwerde keinen auf die vorinstanzliche Verfahrenserledigung bezogenen Antrag aufweist,
dass der Antrag um Erlass einer Verfügung "gemäss Art. 292 StGB" ausserhalb der gerichtlichen Prüfungszuständigkeit liegt und daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch nicht im Ansatz darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch den infolge der Zahlung der Prämien durch die von der Vormundschaftsbehörde bestellte Beiständin ergangenen Abschreibungsbeschluss Bundesrecht verletzt haben sollte,
dass somit auf die - offensichtlich weder Antrag noch hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

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