Late federal appeal in disability insurance case

9C_171/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The St. Gallen IV office challenged a cantonal judgment granting the insured person a three-quarter disability pension. The Federal Supreme Court examined only whether the appeal had been filed within the 30-day deadline. It held that the deadline expired on 19 April 2007, that the appellant had the burden of proving timely filing, and that the postal documents showed posting only on 20 April 2007. The Court therefore declined to enter into the appeal. It ordered court costs of CHF 500 against the appellant and denied party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 and Art. 48 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal appeal filed by post out of time. The appeal period is not extendable and is suspended during the statutory court recesses. Timely filing must be proved by the party required to act; in case of evidentiary uncertainty, the party relying on timeliness bears the risk of non-proof. A postal receipt or equivalent proof is required for direct proof of timely dispatch. Where the file itself clearly shows dispatch only after expiry of the period, anticipatory assessment of evidence is permissible and further inquiries may be dispensed with (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_171/2007

Urteil vom 24. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse 24, 9240 Uzwil.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene B.________ meldete sich am 26. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. August 2005 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 fest.
B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2007 gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 auf und sprach ihr im Sinne der Erwägungen ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente (samt Kinderrenten) zu. Der Entscheid wurde der IV-Stelle am 5. März 2007 ausgehändigt.
C.
Die IV-Stelle erhob hiegegen mit Aufgabedatum des 20. April 2007 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 17. August 2005 sei zu bestätigen.
D.
Das Bundesgericht gab der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Mai 2007 bis zum 18. Mai 2007 Gelegenheit, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon machte sie am 18. Mai 2007 Gebrauch.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 47 BGG nicht erstreckt werden. Läuft sie unbenützt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).
1.1 Vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stehen die Fristen still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Während dieser Zeit ruht die Frist und läuft erst nach Ende der Ferien weiter (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 150 Rz 2).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 BGG ist die Frist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde.
2.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 5. März 2007 an die Beschwerdeführerin gesandt und ihr gleichentags ausgehändigt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am nächstfolgenden Tag, dem 6. März 2007, zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 1. bis 15. April 2007 am 19. April 2007. Die Eingabe der Beschwerdeführerin trägt wohl das Datum 19. April 2007, wurde aber gemäss Track and Trace am 20. April 2007 und somit verspätet bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bescherdeschrift bereits am 19. April 2007 der Schweizerischen Post übergeben zu haben.
3.
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführerin obliegt also der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung einer Beschwerdeschrift. Dieser ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird (ZAK 1985 S. 130, Urteil M. vom 23. September 1983, I 674/82). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.1 In der Stellungnahme vom 16. Mai 2007 legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Post jeden Tag abgeholt werde. Dafür bringt sie Listen von Zustellinformationen der Schweizerischen Post, Track and Trace, vor. Diesen kann ausschliesslich entnommen werden, dass am 16., 17., 18. und 20. April 2007 Post aufgegeben worden ist. Die umstrittene Sendung wurde gemäss den beigebrachten Belegen jedoch am 20. April 2007 aufgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass am 19. April 2007 eingeschriebene Aufgaben erfolgt sind.
3.2 Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme erklärt, dass es zwar objektiv nicht unmöglich sei, jedoch aufgrund der eingespielten Abläufe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass an einem Tag keine eingeschriebene Sendung und am Folgetag gleich zwei Listen der Post übergeben wurden. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist mit einer solchen Tatsachenbehauptung nicht erbracht.
3.3 Auch aus dem von der Schweizerischen Post erstellten Aufgabeverzeichnis kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Das aufgedruckte Datum "19.04.2007" wurde von Hand durchgestrichen und mit "20.04.2007" berichtigt. Zusätzlich wurde die erwähnte Urkunde mit dem Annahmestempel "20.-4.07-18" versehen. Aus den von der Beschwerdeführerin edierten Urkunden geht auch hier offensichtlich hervor, dass die besagte Sendung erst am 20. April 2007 aufgegeben wurde.
3.4 Die Beschwerdeführerin reicht eine Bestätigung eines Mitarbeiters vom 16. Mai 2007 ein, in welcher sich dieser erinnern will, dass die betreffende Sendung am 19. April 2007 der schweizerischen Post aufgegeben worden sei. Darin liegt kein Beweis rechtzeitigen Handelns. Auf das Einholen eines weiteren Berichts durch die Schweizerische Post kann aufgrund der bereits durch die Beschwerdeführerin edierten und von der Schweizerischen Post ausgestellten Dokumente verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94), da der in Fristenfragen - abweichend von der üblichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit - erforderliche volle Beweis (BGE 119 V 7) nach Lage der Akten nicht zu erbringen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceappeal deadlinepostal filingproof of timelinesscourt recessnon-entrycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal disability insurance judgment was filed in time and is admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed after expiry of the 30-day time limit and the appellant did not prove timely postal filing.

Extrahierte Begründung

The deadline ran from the day after service and, after taking account of the Easter court recess, expired on 19 April 2007. The burden of proving timely filing lay on the appellant. The documents produced showed that the disputed submission was posted on 20 April 2007; the handwritten correction and postal stamp confirmed this. No further evidence was required because the file already made timely filing impossible to establish with full proof.

Kernrechtsfrage

Court costs and party costs before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant, while no party compensation was awarded to the respondent because no compensable costs were incurred.

Extrahierte Begründung

Under the applicable Federal Supreme Court rules, the losing party bears the costs, and party compensation is owed only if such costs were actually incurred.

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