Non-entry due to lack of standing in social insurance appeal

9C_168/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had already upheld her delay-of-justice complaint and remitted the matter to the compensation office for a prompt decision on her objection. The Federal Supreme Court held that, having won below, she lacked a legally protected interest in challenging that decision. The remaining submissions did not satisfy the formal requirements for an appeal. The court therefore did not enter into the appeal, waived court costs, and rejected the request for free legal representation as hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Hat die beschwerdeführende Partei im kantonalen Verfahren obsiegt, fehlt es ihr grundsätzlich an der Legitimation, soweit sie keinen Nachteil aus dem angefochtenen Entscheid dartun kann. Unzulängliche Rechtsbegehren und Begründungen führen ebenfalls zur Nichteintretensfolge im vereinfachten Verfahren. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_168/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom
11. Januar 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Januar 2012 sowie die hiegegen eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2012 (Poststempel),

in Erwägung,
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Versicherten gutgeheissen hat, indem sie die Sache zu umgehender Entscheidung über die Einsprache vom 17. Juni 2005 an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis zurückgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin zufolge Obsiegens im kantonalen Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, weshalb sie nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass Streit- und Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren somit einzig die Rechtsverzögerung bildet, weshalb die weiteren Ausführungen samt und sonders unerheblich sind und im Übrigen auch deswegen nicht zu beachten sind, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde hinsichtlich Antrags und Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in keiner Weise zu genügen vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon nur das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

standinginadmissibilitydelay of justicelegal aidcourt costsappeal formal requirements

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge a decision that had already been favorable to her in the cantonal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Having prevailed below, she lacked a legally protected interest in the annulment of the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

Because the cantonal court had granted the delay-of-justice complaint, the only remaining matter before the Federal Supreme Court was the alleged delay. The appellant therefore had no standing under Art. 89(1)(c) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the formal requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The further submissions did not meet the statutory requirements for requests and reasoning.

Extrahierte Begründung

The remaining arguments were irrelevant to the dispute and, in any event, failed to comply with Art. 42(1) and (2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the appeal should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was refused because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the remedy had no prospects of success, the request for appointed representation could not be granted under Art. 64(1) and (2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

In the simplified procedure the court waived costs pursuant to Art. 66(1) second sentence BGG.

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