No appeal entered for insufficient reasoning in AHV widow's pension case

9C_167/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung02.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Federal Administrative Court ruling concerning entitlement to an AHV widow's pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the substantiation requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive lower-court finding that, as a childless widow born in 1978, she did not meet the minimum age of 45 required by Art. 24(1) AHVG. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung bei selbstständig tragenden Erwägungen: Wird ein angefochtener Entscheid auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist auf jede dieser Begründungen in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise einzugehen. Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einer entscheidwesentlichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_167/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Februar 2014 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Januar 2014 betreffen Witwenrente der AHV,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 42 Abs. 2 BGG eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids verlangt,
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substantiiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Ausführungen einzig mit der Frage befassen, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung auf kosovarische Staatsangehörige (SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist (BGE 139 V 263) und nach kosovarischem Familiengesetz das Zusammenleben vor der Ehe an die Ehedauer angerechnet werde,
dass sich die Beschwerde mit den entscheidenden Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (E. 3.3), wonach die Beschwerdeführerin als kinderlose Witwe unabhängig von der Dauer der Ehe angesichts ihres Jahrgangs 1978 auch das für den Anspruch auf eine Witwenrente in Art. 24 Abs. 1 AHVG kumulativ vorausgesetzte Mindestalter von 45 Jahren nicht erfüllt, mit keinem Wort auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

social insurancewidow's pensioninadmissibilityreasoning requirementminimum agecourt costs